Vereinsporträt  

Wer ist der ESC ?  

Der ESC - Ermatinger Segelclub wurde 1976 gegründet. Der Mitgliederbestand nach der GV 2024 umfasste 77 Mitglieder, davon 57 Aktive, 3  Junioren,  3 Gastmitglieder (Vorstufe zur Aktivmitgliedschaft), 14 Passivmitglieder und ca 24 Boote.

57 Mitglieder haben ihren Wohnsitz in den Gemeinden Ermatingen/Triboltingen. 11 Aktive+Passive haben über längere Zeit in Ermatingen gewohnt und pflegen weiterhin die Beziehung zum Dorf.

Der Verein hat eine breit gefächerte Altersstruktur von 18 bis über 80 Jahre. Der Nachwuchs ist dank intensiver Jugendarbeit gesichert.  

Was sind die Aktivitäten des ESC?  

Der ESC ermöglicht Jugendlichen während der Sommermonate die Grundlagen des Segelns zu erlernen. Ziel dieses Angebotes ist eine sinn- und freudvolle Freizeitbeschäftigung.

Das Juniorsegeln, 12 Abende pro Saison, wird seit 1993 durchgeführt. Der ESC hat für das Jugendsegeln 6 Laser-Jollen. Das Jugendsegeln wird seit seiner Einführung von Vereinsmitgliedern unentgeltlich betreut und durchgeführt.

Seit 2022 findet das Segeln für "Grosse" mit den Club Lasern statt, eine für alle offenes Angebot zwischen Plausch und Segelkurs.

Der gute Zusammenhalt des Vereins beruht wesentlich auf den jährlich rund zehn geselligen Veranstaltungen im oder unter Einbezug des Clubhauses. Hinzu kommen das Ansegeln (Clubregatta), die Clubausfahrt bei welcher sich die ESC-Boote und ihre Besatzungen irgendwo am Untersee treffen und neu die Clubregatta "Diagonal Untersee" gemeinsam mit dem Radolfzeller Yachtclub YCRa.

Aktivmitglieder des ESC sind automatisch Mitglieder des schweizerischen Dachverbandes Swiss Sailing (inkl. RV6 und BSVB) und damit berechtigt an offiziellen Regatten teilzunehmen. Diese Möglichkeit wird heute vorwiegend in Einheitsklassen wahrgenommen, sei es mit eigenem Boot oder als Crew-Mitglied.

ESC-Mitglieder segelten über Jahre bei internationalen Regatten der anspruchsvollen Libera-Klasse an der Spitze.  

Das Segler- und Fischerfest auf der Stedi oder im Stadgarten, eine Veranstaltung die mit den befreundeten Sportfischern durchgeführt wird, bietet dem ESC Möglichkeit zu Kontakten mit Teilen der Ermatinger Bevölkerung, die nicht ausschliesslich am Wassersport interessiert sind.  

Der ESC vergibt keine Bootsplätze und vermietet keine Boote.      

Bewerbung für die Aufnahme als Gastmitglied / siehe auch Vereins Statuten weiter unten >

Vorstand

Präsident: Andreas Zweifel, Gartenstrasse 18, CH-8272 Ermatingen (seit 2024)

 • Kassier:in: Fredy Ribi, untere Seestrasse 32, CH-8272 Ermatingen (2021-2024)

 • Jugendarbeit: Stephan Schad, Ermatingerstrasse 7, 8268 Mannenbach-Salenstein (seit 2010)

 • Segeln für Grosse: Alan Kennedy

 • Regattachef: Livia Greuter, Drovettisbergstrasse 3, CH-8272 Ermatingen (seit 2024)

 • Aktuarin: Marion Garhammer, Wolfsbergstrasse 2, CH-8272 Ermatingen (seit 2018)

Statuten des Ermatinger Segelclubs / ESC       

Zweck

Art. 1

Der Ermatinger Segelclub (ESC) bildet einen Verein ohne persönliche Haftung der Mitglieder im Sinne der Artikel 60 - 79 ZGB. Er hat seinen Sitz in Ermatingen.      

Art. 2       

Es werden in erster Linie folgende Ziele angestrebt:

a)     Die Erhaltung und Förderung der seglerischen Interessen im allgemeinen, im besonderen im Gebiet des oberen Untersees,
b)     Der Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen unter den Mitgliedern in Bezug auf den Segelsport,
c)     Rekrutierung, Aus- und Weiterbildung Jugendlicher im Segelsport,
d)     die Ausübung des Wassersports soll rücksichtsvoll und im Einklang mit der Natur erfolgen,
e)     Die Pflege der sportlichen und geselligen Kameradschaft,
f)      Beachtung der Ethik-Statuten des Schweizer Sports.

Art.    3       

Der Sinn des ESC besteht grundsätzlich darin, ortsansässigen oder ehemals ortsansässigen (im weiteren Einheimische genannt) Seglern einen Kameradenkreis zu sichern.    

Zugehörigkeit zu Verbänden

Art.   4       

Der ESC ist Mitglied des Schweizerischen Segelverbands (Swiss Sailing) und damit auch seines Regionalverbandes Bodensee/Rhein (RV6). Er ist auch Mitglied des Bodensee-Seglerverbandes (BSVb).  

Art.   5       

Der Beitritt zu andern Verbänden oder Vereinen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.    

Mitgliedschaft    

Art.   6       

Der ESC kennt vier Kategorien von Mitgliedschaften:

a)     Aktivmitglieder und Aktivpartnermitglieder
b)     Gastmitglieder und Gastpartnermitglieder (maximal 10)
c)     Juniorenmitglieder
d)     Passivmitglieder und Passivpartnermitglieder  

Art.   7       

Als Aktivmitglieder werden in erster Linie einheimische Segler mit Boot, in begründeten Fällen (z.B. Geschwister, aktive Segler) auch ohne Boot, aufge­nommen, die sich diesen Statuten unterordnen, das 16. Altersjahr vollendet und sich ein Jahr lang als Gast- oder Juniorenmitglied bewährt haben.  

Art.    8      

Die Zahl von nicht einheimischen Mitgliedern darf 30% der Mitgliederzahl nicht übersteigen.

 

Art.    9       

Der Aufnahme von Aktiv-, Gast- oder Juniorenmitgliedern muss von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimm- berechtigten zugestimmt werden. Das Gesuch zur Aufnahme als Gast- oder Juniorenmitglied hat schriftlich zu erfolgen. Voraussetzung für die Aufnahme als Juniorenmitglied sind 2 Jahre Jugendsegeln und die Empfehlung des Jugendsegeln Leiters oder die aktive ESC Mitgliedschaft eines Elternteils. Passivmitglied kann werden, wer zuvor 5 Jahre Aktivmitglied war.
 

Art.  10       

Juniorenmitglieder sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet erreicht haben.  

Art.  11       

Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung spätestens Ende Kalenderjahr schriftlich anzuzeigen.  

Art.  12       

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Der Antrag zum Ausschluss muss vom Vorstand oder  schriftlich von einem Fünftel der Aktivmitglieder gestellt werden.  Als Gründe für den Ausschluss gelten insbesondere grobe Verstösse gegen die  Zielsetzungen sowie das Nichtbezahlen des Clubbeitrages.  

Art.  13       

Aktives und passives Wahl- und Stimmrecht haben nur Aktivmitglieder.  Passivmitglieder haben ein Stimmrecht für nicht seglerische Belange            des ESC. Sie sind nicht mehr Mitglied von Swisssailing und zahlen keinen Beitrag mehr an Swisssailing, RV6 und BSVb.  

Beiträge

Art.   14      

Zur Deckung der laufenden Kosten sowie zur Bildung eines angemessenen Clubkapitals wird ein jährlicher Clubbeitrag erhoben. Im weiteren muss der ESC für jedes Aktivmitglied den Swisssailing, RV6 und BSVb - Jahresbeitrag entrichten. Der ESC erhebt diese bei den Beitragspflichtigen zusammen mit dem Clubbeitrag. Der Vorstand kann, in begründeten Fällen, Mitgliedern vorübergehend die Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Vorstandsmitglieder zahlen keinen Beitrag.  

Art. 15      

Die Höhe der Clubbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Jugendliche zahlen bis und mit dem Jahr in dem sie das 17. Altersjahr vollenden 50%. Partnermitglieder zahlen zusammen 120%. Die Clubbeiträge betragen höchstens:

Fr.      100.00 für Aktivmitglieder 
Fr.      120.00 für Ehepaar Aktivpartnermitglieder (2)
Fr.        50.00 für Juniormitglieder*
Fr.        80.00 für Gastmitglieder
Fr.        96.00 für Gastpartnermitglieder (2)
Fr.        25.00 für Passivmitglieder
Fr         30.00 für Passivpartnermitglieder (2)

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

* Für Aktivmitglieder von 18 bis 26 Jahren übernimmt der ESC die Jahresbeiträge an die Vereine Swisssailing, RV6 und BSVb.  

Art.   16      

Eine Aufnahmegebühr für neu aufgenommene Aktivmitglieder wird nicht erhoben. Hingegen legt die Mitgliederversammlung jeweils fest, welche Sonderleistung zugunsten des Clubs vom aufgenommenen Aktivmitglied erbracht werden soll.    

Jahresrechnung

Art.   17

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  

Art.   18

Die Jahresrechnung wird durch zwei Aktivmitglieder geprüft und der Mitgliederversammlung zur Annahme vorgelegt. Die beiden Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung für das folgende Jahr gewählt.  

Art.   19

Zusammen mit der Jahresrechnung wird der Mitgliederversammlung ein Budget für das Folgejahr vorgelegt.  

Organe des Clubs

Art.   20      

Die  Mitglieder werden alljährlich im 1. Quartal durch den Vorstand zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Für Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung obligatorisch. Bei triftigen Gründen ist eine Abmeldung an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Teilnahme von Gast-, Junioren- und Passivmitgliedern ist erwünscht. Sie haben ein Antragsrecht. Die  Traktandenliste umfasst mindestens folgende Punkte:

a)    Abnahme der Jahresrechnung 
b)    Wahl der Rechnungsrevisoren
c)    Budget und Festlegen der Clubbeiträge
d)    Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
e)    Wahl eines Vorstandsmitgliedes zum Präsidenten
f)     Mutationen im Mitgliederbestand

Art.   21

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden (Art. 64 ZGB).  

Art.   22      

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen im voraus schriftlich erfolgen. Anträge zur Traktandenliste sind 2 Wochen vor der Mitglie­derversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.  

Art.   23      

Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Geheim abgestimmt wird nur, wenn die Versammlung dies mit einfachem Mehr beschliesst.             

Art.   24      

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden. Aus wichtigen Gründen kann ein Vorstand seinen Rücktritt vorzeitig, auf eine ordentliche Mitgliederversammlung hin, erklären. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten, die Vereinsgeschäfte zu besorgen und den ESC gegen aussen und in den Verbänden, denen der ESC angehört, zu vertreten. Die rechtsverbindliche Unterschrift kann nur kollektiv durch zwei Vorstands­mitglieder geleistet werden.    

Statutenänderung 

Art.   25

Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder geändert werden, vorbehalten bleibt jedoch Art. 74 ZGB.  

Art.   26

Die Auflösung des Clubs kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Aktivmitglieder nötig.  

Art.   27

Über die Verwendung eines allfälligen Clubvermögens befindet die letzte Mitgliederversammlung. Die Neufassung dieser Statuten ersetzt jene vom 9. Februar 2002.

Diese Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Februar 2023 genehmigt.  

 
Art. 20 wurde an der GV vom 15.2.2014 geändert: Für unentschuldigtes Fernbleiben wird keine Busse mehr erhoben.  
Art. 11 wurde an der GV vom 14.2.2015 geändert: Der Austritt aus dem Club ist dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung spätestens bis Ende Kalenderjahr schriftlich anzuzeigen.  
Art. 6 (Partnermitglieder), Art. 9; Art 10 (Juniorenmitglieder); Art 13 (Passivmitglieder); und Art. 15 (Partnermitglieder) wurden am 11.2.17 geändert.
Art. 2 (Zweck) wurden d) geändert und f) am 11.2.2023 ergänzt.
 
 
Der Aktuar                                          Der Präsident     

Aktuelle Mitgliederbeiträge

(ab 2024)
 
    0.00    Gastjunior jünger als 18 Jahre
 
  10.00    Gastmitglied ≤ 18 Jahre
  60.00    Gastmitglied > 18 Jahre
  80.00    Gastpartnermitglied (2 Partner)
 
  10.00    Juniormitglied ≤ 18 Jahre
  12.00    Aktivmitglied > 18 bis < 26 Jahre
100.00    Aktivmitglied
120.00    Aktivpartnermitglied (2 Partner)
 
  25.00    Passivmitglied
  30.00    Passivpartnermitglied (2 Partner)